Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung (Gaststättenverordnung) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, während dessen für Gäste keine Leistungen erbracht und in den Betriebsräumen keine Gäste geduldet werden.
Unter der Woche beginnt die Sperrzeit um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. Am Wochenende, das heißt in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag, beginnt die Sperrzeit generell um 5 Uhr. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit stets um 24 Uhr. Die Sperrzeit endet allgemein um 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit im Einzelfall (zugunsten einzelner Betriebe) verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.
Hinweis: In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Zudem kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Diese Rechtsverordnung wird von den Gemeinden, den Landratsämtern in ihrer Funktion als untere Verwaltungsbehörde, den Regierungspräsidien und dem Innenministerium erlassen.
- für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: die Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird
- für eine allgemeine Sperrzeitverkürzung: die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit. Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gaststätte | Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Wirtschaftserlaubnis / Sperrzeitverkürzung
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,
- in welcher Form und
- aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.
Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Gaststättenverordnung (GastVO)
- § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
- § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
- § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
- § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)