Bildauschnitt historisches Rathauses in Walldürn mit Fachwerk

Stadtnachricht

Grundsteuerreform


Die Reform der Grundsteuer befindet sich auf der Zielgeraden. Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung erhoben.

Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei Schritten. Zunächst wird durch das Finanzamt der Grundsteuerwert erfasst und ein Grundsteuerwertbescheid erlassen. Dieser richtet sich ab 2025 nicht mehr nach dem Wert des darauf befindlichen Gebäudes, sondern nach dem Bodenwert. Als zweiter Schritt folgt die Berechnung des Messbetrages durch das Finanzamt. Der dritte Schritt wird durch die Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 Grundgesetz ausgeführt. Die Grundsteuer ist durch Multiplikation des Messbetrages mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz zu errechnen. Der Gemeinderat der Stadt Walldürn hat in seiner Sitzung am 25. November 2024, die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die

Grundsteuer A 362 v.H.

Grundsteuer B 504 v.H.

Die Hebesätze wurden im Rahmen einer Hebesatzsatzung beschlossen.

In der Sitzung des Gemeinderates am 23.09.2019 wurde beschlossen, dass im ersten Jahr der Erhebung der Grundsteuer nach dem neuen Recht die Hebesätze so festgelegt wird, dass das prognostizierte Grundsteuer-Aufkommen in etwa dem Aufkommen des Vorjahres entspricht. Die oben genannten Hebesätze wurden gemäß der Aufkommensneutralität berechnet. Bei einer Aufkommensneutralität, bleibt das Steueraufkommen aus der Grundsteuer A und B der Gemeinde insgesamt gleich. Bei den Bürgern kann es hierbei zu Belastungsverschiebungen kommen. Der aufkommensneutrale Hebesatz der Stadt Walldürn kann im Transparenzregister des Landes Baden-Württemberg nachgelesen werden (https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer-dossier/transparenzregister).

Der Hebesatz der Grundsteuer B ist aufgrund des modifizierten Bodenwertmodelles und die hieraus resultierenden sehr unterschiedlich hohen Hebesätze nicht mit umliegenden Gemeinden vergleichbar. Der Bodenrichtwert kann unter www.gutachterausschuesse-bw.de eingesehen werden.

Mit einem Versand der neuen Grundsteuerbescheide kann zum Anfang des Jahres 2025 gerechnet werden. Bereits bestehende Daueraufträge zur Zahlung der Grundsteuer müssen gelöscht bzw. geändert werden. Das Formular zur Einrichtung eines SEPA-Mandates für die Abbuchung der Grundsteuer kann hier abgerufen werden.

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Redakteur / Urheber
Amt für Öffentlichkeitsarbeit - SB