Bildauschnitt historisches Rathauses in Walldürn mit Fachwerk

Stadtnachricht

Feststellungsbescheid Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung


Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz

und Dienstleistungen der Bundeswehr

Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart

-Schutzbereichbehörde-

Nürnberger Straße 184

70374 Stuttgart

K4-45-70-04/104BW                                             Stuttgart, 10. Juli 2024

I. Feststellungsbescheid

Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung

Mit Anordnung vom 5. August 1985, BMVg U I 6 – Anordnung-Nr.: V/WalldA – wurde ein Gebiet in den Gemeinden Hardheim, Walldürn und Höpfingen, Neckar-Odenwald-Kreis, Land Baden-Württemberg, zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Walldürn-Altheim erklärt. Dieser Schutzbereich wurde mit Anordnung vom 8. August 2006, BMVg WV III 6 – Anordnung-Nr.: V/WalldA aufrechterhalten.

Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BGBl I, 2015, S. 706), wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart
-Schutzbereichbehörde-
Nürnberger Straße 184
70374 Stuttgart

erhoben werden.

IV. Hinweis

Der Verwaltungsakt und seine Begründung kann von Beteiligten beim

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz

und Dienstleistungen der Bundeswehr

Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart

-Schutzbereichbehörde-

Nürnberger Straße 184

70374 Stuttgart

eingesehen werden.

Im Auftrag

Dango

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Redakteur / Urheber
Amt für Öffentlichkeitsarbeit - SB