Satzung über die dritte Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Obere Vorstadtstraße / Schmalgasse I“ in Walldürn
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Untere Vorstadtstraße" in Walldürn
PDF-Dokument, nicht barrierefrei, digital signiert
Der Gemeinderat der Stadt Walldürn hat aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 26.09.2023 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1 Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Obere Vorstadtstraße / Schmalgasse I“ Walldürn
Der Geltungsbereich des mit Satzungsbeschluss vom 29.06.2015 förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, bekannt gemacht und in Kraft getreten am 11.07.2015, erweitert am 27.11.2018 und 14.12.2020, bekanntgemacht am 28.12.2018 und 21.12.2020, wird um die im Lageplan dargestellte Fläche erweitert.
Der Bereich der Gebietsänderung (Erweiterung) ist in beigefügtem Lageplan vom 10.06.2023 als rot gestrichelte Umrandung dargestellt und umfasst folgende Grundstücke:
- Flst. Nr. 110 (AWO Altenwohnanlage); Obere Vorstadtstr. 14, 14a, 14b, 14c; Am Plan 1a
- Flst. Nr. 114/2 (AWO Altenwohnanlage - Gemeindezentrum); Burgstraße 1
Maßgebend für die neue Abgrenzung des Sanierungsgebiets sind die im Lageplan vom 10.06.2023 gestrichelt dargestellte äußere Abgrenzungslinie. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb dieser abgegrenzten Fläche.
Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2 Verfahren
Sämtliche Rechtswirkungen der bestehenden Sanierungssatzung gelten, auch für die in § 1 bezeichneten Bereiche. Insbesondere wird die Sanierungsmaßnahme im umfassenden Verfahren“ durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 144, 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Walldürn, den 26.09.2023
Meikel Dörr, Bürgermeister
Anlage: Abgrenzungsplan
Hinweise:
1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
2. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Die einschlägigen und in dieser Bekanntmachung erwähnten Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.