Bildauschnitt historisches Rathauses in Walldürn mit Fachwerk

Stadtnachricht

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (m/w/d)


Wegen Ablauf der Amtszeit des bisherigen Stelleninhabers wird die Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) der Stadt Walldürn notwendig.

Die Wahl findet am Sonntag, 09. Juli 2023 statt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber (m/w/d) mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber (m/w/d) zugelassen sind.

Eine erforderlich werdende Neuwahl findet am Sonntag, 23. Juli 2023 statt. Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.

Die Amtszeit des gewählten Bürgermeisters (m/w/d) beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger [m/w/d]), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger (m/w/d) zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger (m/w/d), die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger (m/w/d) eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen. Vordrucke für diese Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Walldürn bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt und –ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung- spätestens bis zum Sonntag, 18. Juni 2023 beim Bürgermeisteramt Walldürn, Burgstr. 3, 74731 Walldürn eingehen.

Walldürn, den 21. April 2023

Markus Günther
Bürgermeister

Bekanntmachung als PDF-Dokument, nicht barrierefrei, digital signiert

^
Redakteur / Urheber
Amt für Öffentlichkeitsarbeit - MD