Öffentliche Bekanntmachung über Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes
Die Stadt Walldürn macht auf folgende Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) aufmerksam:
Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Nach § 58 b Soldatengesetz können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz jährlich bis zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Eine Datenübermittlung ist nach § 36 Abs. 2 BMG nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG)
Gemäß § 42 Abs. 1 BMG, § 6 Abs. 1 Satz 1 baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) und § 18 Abs. 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung – MVO) darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder regelmäßig übermitteln.
Von Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern) der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde die in § 42 Abs. 2 BMG, § 6 Abs. 1 Satz 2 BW AGBMG und § 18 Abs. 2 MVO genannten Daten ebenfalls übermitteln. Der Familienangehörige hat das Recht der Übermittlung der Daten zu widersprechen; dies gilt nicht, soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 50 BMG)
a) Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden nach § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz neben den genannten Daten auch die Angaben über die Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.
b) Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft er-teilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister.
c) Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Einwendungen von Betroffenen gegen eventuelle Übermittlungen von Daten im Sinne von § 36 Abs. 2, § 42 und § 50 BMG sind innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Meldebehörde bei der Stadtverwaltung Walldürn (Bürgerbüro), Burg-straße 3, 74731 Walldürn mitzuteilen.
Ist eine Mitteilung im Sinne des Bundesmeldegesetzes bereits früher erfolgt, gilt diese bis auf Widerruf weiter.
Walldürn, den 20.10.2022
Für die Stadt Walldürn
Markus Günther Bürgermeister
Bekanntmachung als PDF-Dokument (digital signiert)