NECKAR-ODENWALD-KREIS ERLÄSST ALLGEMEINVERFÜGUNG
20.10.2020
ZUR WEITEREN BEKÄMPFUNG DER CORONA-PANDEMIE
Die wesentlichen Regelungen, die aufgrund der Allgemeinverfügung ab Mittwoch im ganzen Kreisgebiet gelten, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine Maskenpflicht besteht auch im Freien überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 Metern voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Fußgängerzonen, auf (Wochen-) Märkten, als Zuschauer auf dem Sportplatz, an allen Bussteigen und Bushaltestellen (jeweils 10 Meter um das Haltestellenschild herum) und zusätzlich noch in allen sonstigen Bereichen, in denen es vor Ort speziell angeordnet worden ist.
- Im öffentlichen und im privaten Raum dürfen maximal noch zehn Personen zu Ansammlungen, Treffen, Feiern oder anderen privaten Veranstaltungen zusammenkommen. Dafür gibt es nur noch eine einzige Ausnahme: Bei der reinen Kernfamilie (Verwandtschaft in gerader Linie, Geschwister und jeweilige Partner) können es auch mehr sein. Im Interesse der Sicherheit aller werden die Bürgerinnen und Bürger in diesem Zusammenhang eindringlich darum gebeten, soziale Kontakte, die nicht unbedingt sein müssen, in der nächsten Zeit auf ein Minimum zu beschränken.
- An öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur noch maximal 50 Personen teilnehmen. Das Gesundheitsamt kann in begründeten Ausnahmefällen allerdings auch mehr Teilnehmer zulassen. Feiern aus privatem Anlass (also etwa zu einem Geburtstag oder anlässlich einer Hochzeit) zählen ausdrücklich nicht zu dieser Kategorie; dort gilt deshalb die Obergrenze von 10 Teilnehmern.
- Unter freiem Himmel dürfen maximal 100 Personen an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das gilt auch für Trauerfeiern im Freien.
- Für kulturelle Veranstaltungen mit fest zugewiesenem Sitzplatz sind maximal 150 Personen zugelassen.
- Ab 23.00 Uhr gilt eine Sperrzeit für alle Schank- und Speisewirtschaften, die bis 6 Uhr des Folgetags andauert.
- Bewohner von Pflegeeinrichtungen, die nach einem Krankenhausaufenthalt (wieder) dort aufgenommen werden, müssen zuvor zwingend einen Corona-Test machen, wenn ihr letzter Test länger als 48 Stunden zurückliegt.
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis finden Sie hier.