Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten der Satzung zum Bebauungsplan „Schloßgartenstraße - Flurstück 4396“...
22.07.2020
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten der Satzung zum Bebauungsplan „Schloßgartenstraße - Flurstück 4396“ im Ortsteil Gerolzahn nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) und der Satzung über den Erlass örtlicher Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO)Der Gemeinderat der Stadt Walldürn hat in öffentlicher Sitzung am 25.05.2020 die Satzung zum Bebauungsplan „Schloßgartenstraße - Flurstück 4396“ im Ortsteil Gerolzahn, der nach § 13b BauGB erstellt wurde sowie die Satzung über den Erlass der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Baden-Württemberg beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes (Anlage Nr. 2a) in der Fassung vom 17.03.2020. Die Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 13b BauGB erfolgte in Verbindung mit § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren, bei dem gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und der Umweltbericht (§ 2a Nr. 2 BauGB) entfallen können. Von dieser Verfahrenserleichterung wurde im Verfahren Gebrauch gemacht und eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde nicht durchgeführt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Gemarkung Gerolzahn ergibt sich anhand der nachstehend abgedruckten Planskizze, in der der überplante Bereich mit einer schwarz unterbrochenen Linie gekennzeichnet ist und umfasst hierbei die Flurstücke 4396 und 4399/Teil.
Die Satzung über den Bebauungsplan „Schloßgartenstraße - Flurstück 4396“ sowie die Satzung über den Erlass der örtlichen Bauvorschriften werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht und treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Schloßgartenstraße - Flurstück 4396“ mit zeichnerischen und schriftlichen planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften und Hinweise, die Begründung und der Fachbeitrag Artenschutz können beim Bürgermeisteramt der Stadt Walldürn, Burgstraße 3, 74731 Walldürn, Stadtbauamt, Zimmer 306, während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Weiterhin können der Bebauungsplan mit entsprechenden Anlagen und die Satzung auch unter /bbpl aufgerufen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften ist zunächst § 215 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 maßgebend. Danach werden unbeachtlich
- 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Walldürn geltend zu machen.
Walldürn, den 22.07.2020
Markus Günther
Bürgermeister
Amt für Öffentlichkeitsarbeit - MD