Aktenmappe und Stempel

Dienstleistung

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die Grundsteuerarten A und B.

A = land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien
B = bebaute und unbebaute Grundstücke

Die Hebesätze der Stadt Walldürn betragen derzeit (Stand 01.01.2010):

Grundsteuer A 360 v.H.
Grundsteuer B 400 v.H.

Eigentumswechsel
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.

Erläuterung zur Zahlungsweise
Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den im Grundsteuerbescheid angegebenen Terminen zu entrichten.
Auf Antrag kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30.09. eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange bestehen, bis ihre Änderung beantragt wird.

Bitte geben Sie bei Überweisungen und Einzahlungen stets das vollständige Buchungszeichen an. Bitte beteiligen Sie sich am Bankeinzugsverfahren.

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