Aktenmappe und Stempel

Dienstleistung

Schülerbeförderung

Grundlage für die Erstattung bzw. Bezuschussung von Schülerbeförderungskosten ist die Schülerbeförderungskostensatzung (SBKS) des Neckar-Odenwald-Kreises.

Anfallende notwendige Schülerbeförderungskosten (abzüglich Eigenanteile) erstattet bzw. bezuschußt Ihnen, nach Maßgabe der SBKS, der jeweilige Schulträger bzw. die Wohngemeinde, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht wird.

Es besteht kein Anspruch auf die Einrichtung eines Beförderungsangebots.

Beförderungskosten werden nur bezuschuss bzw. erstattet, sofern sie durch Teilnahme an dem im Stundenplan vorgesehnen Unterricht entstehen und die jeweils gültige Mindestentfernung (abhängig vom Schultyp) zwischen Wohnung und Schule überschritten wird.

Schüler/innen die eine Jahreskarte im Ausbildungsverkehr des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar erwerben, erhalten zu den entstehenden notwendigen Beförderungskosten einen Zuschuß, der nach Art der Schule variieren kann.

Schüler/innen die Einzelfahrausweise oder Jahreskarten außerhalb des Ausbildungsverkehrs des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar erwerben oder ein privat Kfz nutzen erhalten keinen Zuschuß, sondern zahlen pro Fahrmonat einen Eigenanteil zu den entstehenden notwendigen Beförderungskosten. Dessen Höhe orientiert sich ebenfalls an der Art der besuchten Schule.

In besonders gelagerten Einzelfällen, aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Schülers / der Schülerin (unbillige Härte), kann der Schulträger auf Antrag Eigenanteile ganz oder teilweise erlassen bzw. den Zuschuß in voller Höhe des Fahrpreises gewähren.

Beförderungskosten werden grundsätzlich nur bezuschußt bzw. erstattet, wenn die preisgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. In Ausnahmefällen werden die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge bezuschusst bzw. erstattet. Der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs im Rahmen der Erstattung bzw. Bezuschussung ist vor Beförderungsbeginn vom Landratsamt zu genehmigen.
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar, wenn die Ankunft oder Abfahrt am Schulort in der Regel innerhalb von 60 Minuten vor oder nach Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgt.

Notwendige Beförderungskosten werden ohne Anrechnung der Eigenanteile bis zu den in der SBKS genannten jeweiligen Höchstsätzen erstattet.

Genauere Regelungen und Beträge können Sie der Schülerbeförderungskosten des Landkreises Neckar-Odenwald entnehmen.

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Mitarbeiter
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Frist/Dauer

Die nachgewiesenen Beförderungskosten werden grundsätzlich nur bezuschusst bzw. erstattet, wenn der Zuschuss bzw. die Erstattung bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird, sofern die Jahresfahrkarte nicht bis zum Ende des Kalenderjahres gültig ist.

Der Einsatz privater Kraftfahrzeuge im Rahmen der Erstattung bzw. Bezuschussung ist vor Beförderungsbeginn vom Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis zu genehmigen.

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Kosten/Leistung

Die von den Eltern zu entrichtenden Eigenanteile bzw. Höhe der Zuschüsse richten sich nach der Satzung des Neckar-Odenwald-Kreises über die Erstattung der Schülerbeförderungskosten.

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Zugehörigkeit zu