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Dienstleistung

Gewerbeangelegenheiten Stadt

Im Bereich der Stadt Walldürn ist für Gewerbeangelegenheiten grundsätzlich der Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn zuständig. Daneben sind aber vom Gesetzgeber auch verschiedene Aufgaben der Gewerbeordnung (GewO) den Städten und Gemeinden zugeordnet. Der Stadt Walldürn sind folgende gewerberechtlichen Aufgaben übertragen:

§ 14 GewO Anzeigepflicht (Gewerbean-, -um
und -abmeldung)
§ 15 a Abs. 4 Satz 2 GewO Anordnung über die Angabe von
Namen an Verkaufsstellen
§ 33 c Abs. 1 GewO Erlaubnis zum Aufstellen von
Spielautomaten
§ 33 c Abs. 3 GewO Bestätigung über die Geeignetheit
eines Ortes zur Aufstellung von
Spielgeräten
§ 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO Erlaubnis zur gewerbsmässigen
Veranstaltung anderer Spiele mit
Gewinnmöglichkeit
§ 34 Abs. 1 u. 2 GewO Erlaubnis zum Betrieb eines
Geschäftes als Pfandleiher oder
Pfandvermittler
§ 34 b GewO Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Versteigerung fremder beweglicher
Sachen, fremder Grundstücke oder
fremder Rechte
§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO Erlaubnis zum Feilbieten von
Waren ohne Reisegewerbekarte
gelegentlich von Messen,
Ausstellungen, öffentlichen Festen
oder aus besonderem Anlass
§ 55 c Satz 1 GewO Anzeige des Beginns einer reise-
gewerbekartenfreien Tätigkeit i.
S. v. § 55 a Abs. 1 Nr. 3, 9 u.
10 GewO
§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO Erteilung einer Ausnahme vom
Verbot des Vertriebes bestimmter
Waren im Reisegewerbe
§ 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO Erlaubnis zur Ausübung eines
anderen Spiels i.S.v. § 33 d Abs. 1
Satz 1 GewO im Reisegewerbe
§ 60 a Abs. 3 Satz 1 GewO Erlaubnis zum Betrieb einer
Spielhalle im Reisegewerbe
§ 60 c Abs. 1 Satz 1 GewO Mitführen und Vorzeigen der
Reisegewerbekarte
§ 60 d GewO Verhinderung der Ausübung eines
Reisegewerbes
§ 150 Abs. 2 Satz 2 GewO Entgegennahme eines Antrages auf
Auskunft aus dem Gewerbezentral-
register mit Nachweis der Identität

Ferner ist die Stadt gem. § 2 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV) berechtigt, sich von Schaustellern während der Ausübung eines Gewerbes Nachweise über Haftpflichtversicherungen vorzeigen zu lassen.

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