Sondernutzung an Straßen
Gemäß § 16 des Straßengesetztes für Baden-Württemberg (StrG) bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Über eine Erteilung entscheidet die Straßenbaubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 des StrG sind für die Gemeindestraßen die Gemeinden Straßenbaubehörde und somit die Stadt Walldürn für ihre Gemeindestraßen.
Die Sondernutzung der Gemeindestraßen in Walldürn ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt und ist somit ordnungswidrig. In diesem Fall wird ein Ordnungswidrgkeitenverfahren gegen die verantwortliche Person eingeleitet.
Anträge auf Sondernutzung sind beim Haupt- und Ordnungsamt der Stadt Walldürn formlos, jedoch schriftlich, unter Angabe folgender Daten zu stellen:
- Anschrift des Antragsstellers
- Grund des Antrages
- Zeitraum der Sondernutzung (Tag/e, evtl. Uhrzeit)
- Rufnummer für evtl. Rückfragen
Weitere Angaben bei Informationsständen:
- Standort bzw. -platz
- Größe des Informationsstandes
Weitere Angaben bei Plakatierung:
- Anzahl der Plakate
- Größe der Plakate