Aktenmappe und Stempel

Dienstleistung

Ruhender Straßenverkehr, Überwachung

Die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs richtet sich nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldkataloges.Überwacht werden unter anderem das Halten und Parken sowie die Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit.
Der ruhende Verkehr wird durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst sowie der Landespolizei überwacht.

Sollten Sie als Verkehrsteilnehmer eine Verwarnung gemäß § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (z.B. "Windschutzscheibenverwarnung") mit Verwarnungsgeld erhalten haben, zahlen Sie bitte, wenn Sie mit der Verwarnung einverstanden sind, das festgesetzte Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche unter Angabe des Aktenzeichens.
Mit der fristgerechten Zahlung des Verwarnungsgeldes wird die Verwarnung wirksam. Die Tat kann dann nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfoglt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

Sind Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, dies innerhalb einer Woche unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu begründen. Über die Ordnungswidrigkeit wird dann in einem förmlichen Bußgeldverfahren entschieden. Für den Fall, dass ein Bußgeldbescheid ergeht, werden hierfür Kosten erhoben.

Hinweis: Die Verwarnung wird nicht in die so genannte "Verkehrssünderkartei" in Flensburg eingetragen.

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Kosten/Leistung

Die Höhe des Verwarnungsgeldes ist abhängig vom Grundtatbestand sowie der Dauer der Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit evtl. Behinderung des Straßenverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer.

Das Verwarnungsgeld ist im Bußgeldkatalog je nach Tat, Dauer und Behinderung zwischen 5,- €uro und 35,- €uro angesetzt.

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Zugehörigkeit zu