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Dienstleistung

Stundung von Forderungen

Stundung eines Anspruches bedeutet das Hinausschieben seiner Zahlungsfälligkeit. Eine besondere Form der Stundung ist die Gewährung von Ratenzahlungen.
Eine Stundung kann i.d.R. nur auf begründeten Antrag des Schuldners erfolgen. Wird die Stundung erst nach Fälligkeit beantragt, so wird i.d.R. ab Antragseingang gestundet. Ab Fälligkeit bis zum Beginn der Stundung sind Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen anzusetzen.
Über den Antrag auf Stundung entscheidet je nach Höhe des Betrages der Gemeinderat, der Finanzausschuss oder die Verwaltung selbst.


Voraussetzungen
Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn
- ihre Einziehung bei Fälligkeit im betreffenden Einzelfall eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde, und
- der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. In der Regel ist eine Sicherheit zu verlangen.

Vom Antragsteller sind entsprechende Unterlagen (Nachweis der Einkünfte, der Belastungen etc.) vorzulegen, die zur Beurteilung ob eine persönliche oder sachliche Härte vorliegt erforderlich sind.


Rechtsgrundlagen
Für privatrechtliche Forderungen der Gemeinde gilt § 32 Abs. 1 GemHVO.

Für die Realsteuern gelten die §§ 222, 234, 238, 239 und 241 ff. AO 1977 direkt (§ 1 Abs. 2 AO 1977). Für die übrigen Gemeindeabgaben gelten die genannten §§ der AO 1977 nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG. Sondervorschriften gibt es für den Erschließungsbeitrag (BauGB) und den Abwasserbeitrag (§ 10 Abs. 10 KAG).


Stundungszinsen
Die Stadt muss für die gestundeten Abgaben Stundungszinsen von 0,5 % pro vollen Monat der Stundung berechnen.

Gestundete privatrechtliche Forderungen sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

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