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Dienstleistung

Bauleitplan

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Steuerungselement der Stadtplanung und hoheitliche Aufgabe einer Kommune. Die Aufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Steuerung der zukünftigen baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde.
Die Rechtsgrundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das BauGB enthält die gesetzlichen Grundlagen und regelt die Inhalte der Bauleitpläne, deren Ablaufverfahren sowie die Sicherung der Bauleitplanung. Es enthält außerdem die Regelungen der baulichen und sonstigen Nutzungen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die Bodenordnung u.a.. Die Baunutzungsverordnung beinhaltet die Regelungen über die zulässige Art und das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstückes.

Die Bauleitplanung gliedert sich in 2 Stufen:
Die 1. Stufe betrifft den Flächennutzungsplan. Dieser wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Die Stadt Walldürn bildet zusammen mit den Nachbargemeinden Hardheim und Höpfingen den Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn, mit Sitz in Walldürn. Über das Gesamtgebiet des Gemeindeverwaltungsverbandes "Hardheim-Walldürn" liegt ein genehmigter Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2001 vor. Dieser ist am 21.07.2001 rechtskräftig geworden. Durch neuerliche Entwicklungen in den Mitgliedsgemeinden des Gemeindeverwaltungsverbandes wurde es erforderlich diesen Flächennutzungsplan fortzuschreiben und zu ändern. Die erste Änderung / Fortschreibung des FNP erlangte am 30.04.2004 ihre Rechtskraft und umfasst verschiedene Änderungen in allen Teilgemeinden. Die zweite Änderung / Fortschreibung des FNP wurde am 19.03.2005 rechtskräftig und betrifft eine Änderung im Bereich der Gemeinde Höpfingen. Um für eine gewisse Aktualität des Flächennutzungsplanes zu sorgen, wurden bisher immer wieder weitere Fortschreibungen zu verschiedenen Bebauungsplänen der Gemeinden im sogenannten Parallelverfahren vollzogen. Der Flächennutzungsplan umfasst den Entwicklungszeitraum bis zum Jahr 2015. Er ist der Grundlagenplan der gemeindlichen Entwicklung und dient der Gesamtschau der räumlichen Planung einer Gemeinde. In ihm werden die bestehenden sowie die beabsichtigten baulichen und sonstigen Entwicklungsflächen dargestellt. Ein Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Umsetzung in die verbindliche Bauleitplanung besteht jedoch nicht.

Derzeit wird der Flächennutzungsplan vom GVV Hardheim-Walldürn als Planungsträger neu aufgestellt unter der Bezeichnung FNP 2030. Hierzu dürfen wir auf folgenden Link verweisen:
 
https://www.gvv-hardheim-wallduern.de/bauen/fnp-2030

Die 2. Stufe ist der Bebauungsplan. Dieser wird auch als verbindlicher Bauleitplan bezeichnet. Der Bebauungsplan ist das gewichtigste und bedeutendste Instrument des Städtebaurechtes. Mit ihm können „Baurechte“ erstmals geschaffen, geändert, aber auch aufgehoben werden. Die im Flächennutzungsplan aufgezeigten Planungsabsichten werden erst durch die Aufstellung von Bebauungsplänen verbindlich und in der Regel aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bebauungsplan umfasst ein Teilgebiet einer Kommune. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan findet hier eine parzellenscharfe Abgrenzung statt. Die schriftlichen Festsetzungen und die zeichnerischen Darstellungen werden vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Oftmals werden in Verbindung mit dem Bebauungsplan auch örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung erlassen. Dadurch gelten für alle Bürger, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Bauvorhaben erstellen wollen, die gleichen Vorschriften.

In einigen Fällen wird als Zwischenstufe vor der Aufstellung eines Bebauungsplanes ein (informeller) Rahmenplan aufgestellt. Dies kann zunächst einem Bebauungsplan vorgreifen. Rahmenpläne umfassen oftmals größere Gebiete einzelner Stadtteile.

Im Rahmen von Verkehrsplanungen im Stadtgebiet oder auch bei gemeindeübergreifenden Straßenbauvorhaben sind es die so genannten Planfeststellungsverfahren, die eine weitere Möglichkeit der Schaffung von Planungsrecht darstellen.

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