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Dienstleistung

Kindertageseinrichtung - Kind für Aufnahme anmelden

Im Bereich der Stadt Walldürn gibt es 7 Kindergärten, die alle in konfessioneller Trägerschaft stehen. Die Stadt selbst betreibt keine eigenen Kindergärten, beteiligt sich jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an den Betriebskosten der örtlichen konfessionellen Kindergärten.

Seit dem 01. August 1996 hat jedes Kind mit Vollendung des dritten Lebensjahres einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Zwischen der Stadtverwaltung und den konfessionellen Trägern der Kindergärten sowie den Kindergartenleitungen finden seit Bestehen des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz jeweils vor Beginn des Kindergartenjahres Besprechungen über die Belegung der Einrichtungen statt.

Durch Änderung des Kindergartengesetzes zum 01.01.2004 wurde den Städten und Gemeinden vorort im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts die Verantwortung für das Kindergartenwesen (Kommunalisierung) übertragen. U.a. wurden hierbei die Zuschussgewährung für den Kindergartenbetrieb sowie die Erstellung der örtlichen Bedarfsplanung in den Verantwortungsbereich der Kommunen verlagert.

Zentrales Element der örtlichen Bedarfsplanung sind die Kommunikation mit allen Betroffenen sowie deren Beteiligung an der Planung. Durch die vorgeschriebene Beteiligung der freien Träger (z.B. Kirchen) soll gewährleistet werden, dass bei der örtlichen Bedarfsplanung die Trägervielfalt erhalten und der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrang) berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus ist die rechtzeitige Beteiligung an der Planung eine wichtige Voraussetzung dafür, dass bei der Beurteilung der Angebotsstruktur und ihrer qualitativen Weiterentwicklung die freien Träger ausgewogen berücksichtigt werden.
Nicht zuletzt soll bei der Bedarfsplanung und der Gestaltung des Betriebs der Einrichtungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch auf ein bedarfsgerechtes Angebot geachtet werden.
Die Gemeinde hat ihre Bedarfsplanung außerdem mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis) abzustimmen.

Hier finden Sie die Kindergärten im Bereich Walldürn: Kindergärten

Anmeldungen von Kindern sind im jeweiligen Kindergarten direkt vorzunehmen.

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zuständige Stelle
  • der Träger der Einrichtung oder
  • die Gemeindeverwaltung oder
  • direkt die Kindergartenleitung
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Voraussetzungen
  • Ihr Kind muss vor der Aufnahme ärztlich untersucht werden und eine Impfberatung muss stattfinden.
  • Seit dem 1. März 2020: Sie müssen für Kinder ab einem Jahr nachweisen, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht.
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Verfahrensablauf

Nehmen Sie Kontakt zur Leitung der gewünschten Einrichtung auf.

Fragen Sie nach den Öffnungszeiten, Mahlzeitenangebot und nach den erzieherischen Schwerpunkten.

Klären Sie vor Ort das genaue Anmeldeverfahren und die Anmeldefristen. Erkundigen Sie sich, ob Sie Ihr Kind für mehrere Einrichtungen anmelden können.

Von der Einrichtung, für die Sie sich entscheiden, oder dessen Träger erhalten Sie ein Formular für die ärztliche Untersuchung ausgehändigt.

Lassen Sie es von der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt ausfüllen.
Die ärztliche Bescheinigung sollte Ihnen bestätigen, dass gegen den Besuch der Einrichtung keine Bedenken bestehen.

Vor der Aufnahme in eine Einrichtung schließt der Träger mit Ihnen einen Betreuungsvertrag ab. Er enthält rechtliche Vereinbarungen, beispielsweise über die

  • tägliche Betreuungszeit,
  • Betreuungskosten und
  • Kündigungsfristen.

Hinweis: Bei Kindern mit Behinderung empfiehlt es sich, vor der Aufnahme mit der Einrichtung und seinem Träger Kontakt aufzunehmen, um eventuell erforderliche zusätzliche Unterstüzung zu klären.

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Erforderliche Unterlagen
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und über die ärztliche Impfberatung
  • Nachweis über den Masernschutz: Impfausweis oder ärztliche Bestätigung

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

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Frist/Dauer

abhängig von der Einrichtung

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Kosten/Leistung

Die Elternbeiträge beziehungsweise Gebühren für die Betreuung sind unterschiedlich. Sie werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und können abhängig sein

  • vom Einkommen der Eltern,
  • von der Anzahl der Kinder in einer Familie und
  • von der Betreuungszeit.

Hinweis: Der Gemeindetag und der Städtetag Baden-Württemberg sowie die Kirchen geben gemeinsame Empfehlungen zur Gestaltung der Elternbeiträge ab. Die Beitragsstaffelung berücksichtigt die Kinderzahl in einer Familie.

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Sonstiges

Keine

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen

Wenn Sie sich die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, können Sie sich an Ihr Jugendamt wenden.

Je nach Einzelfall können Sie dort beantragen, dass Ihnen die Elternbeiträge beziehungsweise Gebühren ermäßigt oder dass sie ganz übernommen werden.

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Broschüren
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Zugehörigkeit zu