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Dienstleistung

Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung Kategorie F2 von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.

Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden – solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) – nach neuer Bezeichnung der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 – abbrennen. Weitere Informationen für Besitzer einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder Befähigungsscheininhaber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände".

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll

Beim Abbrennen auf Grundstücken, die nicht zu einer Gemeinde gehören, ist bei großen Kreisstädten die Stadtverwaltung und bei Verwaltungsgemeinschaften die Gemeindeverwaltung, ansonsten das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, zuständig.

Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.

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Voraussetzungen
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll:
    ein schriftliches Einverständnis der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückeigentümers
  • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
    Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
    • eine Goldene Hochzeit,
    • ein runder Geburtstag oder
    • ein sonstiges Jubiläum
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Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
Je nach Angebot der Stadt- oder Gemeindeverwaltung steht Ihnen das Formular zum Herunterladen zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen.
In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum,den geplanten Anfang und das Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

Erst, nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Auflagen können beispielsweise sein:

  • Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
  • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
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Bearbeitungsdauer

Etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei

  • der Feuerwehr oder
  • der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
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Kosten/Leistung

Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen

Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)

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Zugehörigkeit zu