Abwassergebührenrückerstattung
Gemäß § 40 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Walldürn vom 27.11.2000; 1. Änderung vom 27.10.2003 werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.
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Sachbearbeiterin
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Die Absetzung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr.
Dem Antrag ist die Gebührenabrechnung der Stadtwerke GmbH für das Erstattungsjahr beizufügen.
Besonderheiten bei Absetzung in landwirtschaftlichen Betrieben
Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers (Anbringung eines Stallzählers) erbracht werden.
Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch seperaten Zähler festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Weitere Informationen erhalten Sie im Rechnungsamt der Stadt Walldürn oder können Sie der Abwassersatzung der Stadt Wallüdrn entnehmen.