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Dienstleistung

Räum- und Streupflicht

Den Straßenanliegern (Eigentümer und Besitzer von Grundstücken die an einer Straße liegen oder eine Zufahrt / einen Zugang haben) obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die in § 3 der Satzung der Stadt Walldürn über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) genannten Flächen zu reinigen, bei Schneeaufhäufungen zu räumen sowie bei Schnee und Eisglätte zu bestreuen.

Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gewehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter.
In verkehrsberuhigten Bereichen sind entsprechende Flächen, ebenfalls in einer Breite von 1 Meter, an deren Rand liegende Flächen.

Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

Flächen sind aufgrund von Schnee oder auftauendem Eis so zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere des Begegnungsverkehrs, gewährleistet ist. Sie sind in der Regel auf 1 Meter Breite zu räumen.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 der Streupflicht-Satzung genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist grundsätzlich abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

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