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Dienstleistung

Vergnügungssteuer

Die Stadt Walldürn erhebt eine Vergnügungssteuer nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung in der Fassung vom 01.03.2011, gültig ab 01.04.2011.

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Gaststätten, Spielhallen, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

An- / Abmeldung
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes und endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät entfernt wird. Die Aufstellung und die Entfernung eines Gerätes ist der Stadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Steuersätze
Die Steuersätze für das Bereithalten der einzelnen Geräte können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Walldürn entniommen werden.

Es wird differenziert zwischen Geräteaufstellungen:

  •  in Gaststätten, Diskotheken, Vereins- und ähnlichen Räumen
  • in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung

Weitere Informationen erhalten Sie beim Steueramt der Stadt Walldürn oder entnehmen Sie der Vergnügungssteuersatzung.

Erläuterungen zur Zahlungsweise
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

Bitte geben Sie bei Überweisungen und Einzahlungen stets das vollständige Buchungszeichen an.
Bitte beteiligen Sie sich am Bankeinzugsverfahren.

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