Aktenmappe und Stempel

Dienstleistung

Rattenbekämpfung

Anzeige- und Bekämpfungspflicht
Die Eigentümer von
1. bebauten Grundstücken,
2. unbebauten, sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzen Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft,
3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben und Dämmen, Friedhöfen,
4. Eisenbahnanlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft
sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Stadt Walldürn, als Ortspolizeibehörde, Anzeige zu erstatten. Des Weiteren ist eine Bekämpfung der Ratten durchzuführen, bis sämtliche Ratten vertilgt sind.

Wer die tatsächliche Gewalt über oben genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung zuständig.

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Verfahrensablauf

Bekämpfungsmittel
Zur Bekämpfung der Ratten können Rattenbekämpfungsmittel nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften angewandt werden.

Beseitigung von Abfallstoffen
Vor Beginn der Rattenbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Gerümpel von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten zu entfernen.

Schutzvorkehrungen
Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen nicht gefährdet werden können. Auf die Auslegung sollte durch auffallende Warnzettel hingewiesen werden. Die Warnung sollte den Namen des verwendeten Präperats und den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen.

Sonstige Vorkehrungen
Nach Beendigung der Rattenbekämpfung sind die Rattenlöcher mit einem hierzu geeigneten Mittel zu verschließen und sonsitge Vorkehrungen (u. U. baulicher Art) zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall unmöglich machen oder - soweit dies nicht möglich ist - erschweren.

Duldungspflicht
Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde, der Stadt Walldürn, zur Feststellung des Rattenbefalls und der Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücken zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

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Zugehörigkeit zu