Aktenmappe und Stempel

Dienstleistung

Obdachlose

Nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes hat die Ortspolizeibehörde (Stadt) bei unmittelbar bevorstehender Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Drohende Obdachlosigkeit stellt auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, die von der Ortspolizeibehörde zu beseitigen ist, sofern der Betroffene hierzu nicht selbst in der Lage ist. Bei drohender Obdachlosigkeit stellt die Ortspolizeibehörde in der Regel eine Notunterkunft zu Verfügung, die dem Betroffenen als vorübergehende Unterkunft dienen soll, bis er sich selbst eine Wohnung beschaffen kann.
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