Aktenmappe und Stempel

Dienstleistung

Liegenschaftskataster - Auszug beantragen

Einen aktuellen Auszug aus dem darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters – auch als Katasterkarte oder Liegenschaftskarte bekannt – benötigen Sie als Grundlage für den Lageplan zum Bauantrag, zum Nachweis der Grundstücksgrenzen, für Planung und Bodenordnung sowie für den Grundstücksverkehr. Einen Lageplan benötigen Sie insbesondere für das Baugenehmigungsverfahren.

Im Liegenschaftskataster sind flächendeckend und aktuell alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nachgewiesen und beschrieben. Unter den unten genannten Voraussetzungen kann jeder Einsicht in das Liegenschaftskataster nehmen und Auszüge aus den Datenbeständen erhalten.

Die zuvor genannten Unterlagen sind ausschließlich beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Fachbereich 2 - Vermessung, Tel.: 06281/ 5212-1500) erhältlich.

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zuständige Stelle

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) stellt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster landesweit für alle Liegenschaften (Gebäude, Grundstück, Flurstück) in Baden-Württemberg bereit. Eine Online-Beantragung ist auf der Online-Plattform möglich.

Die unteren Vermessungsbehörden der Stadt- und Landkreise und 13 Städte, denen die Vermessungsaufgabe nach dem Vermessungsgesetz übertragen wurde, sind für Auszüge aus dem Liegenschaftskatasters innerhalb ihres Kreis- beziehungsweise Gemeindegebietes zuständig.

  • Wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Landkreis befindet:
    das Landratsamt

  • Wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Stadtkreis oder in einer der 13 Städte (Aalen, Göppingen, Heidenheim an der Brenz, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Reutlingen, Schwäbisch-Gmünd, Sindelfingen, Singen, Villingen-Schwenningen, Tübingen, Weinheim) befindet:
    die Stadtverwaltung
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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich das Grundstück befindet.

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Erforderliche Unterlagen
  • Wenn Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Angaben zum Eigentum beantragen möchten und das Flurstück nicht Ihr Eigentum ist:
    • Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt oder
    • Vollmacht des Eigentümers oder der Eigentümerin

  • Wenn eine andere Person die Kosten für diesen Antrag trägt, müssen Sie dies mit einer Erklärung dieser Person nachweisen und ihre Adresse mitteilen (Erklärung für die Kostenübernahme).
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung
Die Höhe der Gebühr ist beim zuständigen Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Fachbereich 2 - Vermessung, Tel.: 06281/ 5212-1500) zu erfragen.
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Sonstiges
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Rechtsgrundlage

Vermessungsgesetz (VermG)

  • § 2 Absatz 3 VermG (Geobasisinformationen)
  • § 4 VermG (Liegenschaftskataster)
  • § 14 VermG (Erheben und Übermitteln von Informationen)

Gebührenverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (GebVO MLR)