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Dienstleistung

Erschließungs- und Anschlussbeiträge

Der Erschließungsbeitrag ist die einmalige Gegenleistung für die Leistung der Gemeinde in Form der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage i. S. des § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und den dadurch eröffneten Sondervorteil durch die (ungehinderte) Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Erschließungsanlage.
Erschließungsbeiträge werden nur für die erstmalige endgültige herstellung (vg. §§ 128 Abs. 1, 133 Abs. 2 BauGB) der in § 127 Abs. 2 BauGB aufgeführten beitragsfähigen Erschließungsanlagen erhoben. Baumaßnahmen, die an Erschließungsanlagen oder Teileinrichtungen nach deren endgültiger Herstellung durchgeführt werden, sind nicht erschließungsbeitragsfähig, u. U. aber Gegenstand eines Straßenbaubeitrags (Ausbaubeitrags). Auch die Unterhaltung der Erschließungsanlagen ist nicht erschließungsbeitragsfähig.

Die praktische Bedeutung des Erschließungsbeitragsrechts hat in den letzten Jahren stark abgenommen. Zum einen hat die Neubaugebietserschließung bei weitem nicht mehr die Dynamik früherer Jahre. Zum anderen werden vielerorts neue Baugebiete nur noch mittels Erschließungsverträgen erschlossen, die das erschließungsrechtliche Instumentarium entbehrlich machen.
Aber auch innerhalb des Erschließungsbeitragsrechts selbst haben die Schwerpunkte gewechselt: Nicht mehr die einseitige hoheitliche Heranziehung mit Beitragsbescheid, sondern Vereinbarungen über die Ablösung der Beiträge nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB stehen im Vordergrund der Praxis.

Für die Erhebung des Erschließungsbeitrags gelten die Vorschriften des § 127 ff. BauGB und der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Stadt Walldürn vom 25.11.1991 und der Änderungssatzung vom 27.04.1992.

Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach den tatsächliche ermittelten Kosten für die erstmalige Herstellung der öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen.
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Der nach Abzug des Anteils der Gemeinde anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art wird durch den Nutzungsfaktor berücksichtigt (z.B. zwei oder dreigeschossige Bebaubarkeit).

Beitragspflcihtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Weitere Informationen erhalten Sie im Rechnungsmat der Stadt Walldürn oder können Sie der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Walldürn entnehmen.

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