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Dienstleistung

Hundehaltung

Allgemeines
Die Stadt Walldürn hat mit Zustimmung des Gemeinderates am 29.05.2000 die Polizeiliche Umweltschutzverordnung erlassen, in der u.a. auch Regelungen zur Hundehaltung getroffen sind, um die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen.

Konkret gilt folgendes:

Auf den Wegen und Plätzen der öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet sind Hunde an der Leine zu führen.

  • Es ist nicht gestattet, Hunde auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen zu führen oder laufen zu lassen.
  • Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, daß dieser öffentliche Anlagen nicht mit Kot beschmutzt. Verunreinigungen sind zu entfernen.
Kampfhunde und gefährliche Hunde
In diesem Zusammenhang zu beachten ist auch die Polizeiverordnung des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde.
Das Halten eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis. Kraft Verordnung wird bei folgenden Hunderassen die Eigenschaft als Kampfhund vermutet:
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pit Bull Terrier

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft kann durch eine erfolgreich bestandene Verhaltensprüfung im Einzelfall widerlegt werden (keine Aggressivität und keine Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren).

Gefährliche Hunde sind unabhängig von der Rasse Hunde, die

  • die zum Streunen, zum Hetzen oder zum Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen,
  • bissige Hunde,
  • Hunde, die in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen.

Bei der Haltung von Kampfhunden und von gefährlichen Hunden sind vom Eigentümer bzw. Besitzer besondere Pflichten zu beachten. U.a. sind diese Hunde sicher in Gewahrsam zu halten.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Sie dürfen hierbei nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Hunde müssen einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen

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