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Der Gemeinderat der Stadt Walldürn wurde in seiner Sitzung am 29.06.2010 über die Thematik wie folgt informiert:
Seit jeher werden in Baden-Württemberg nicht nur die Wassergebühren, sondern auch die Abwassergebühren auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs (so genannter Frisch- wassermaßstab) erhoben. Bei der Bemessung der Abwassergebühr wird damit unterstellt, dass die bezogene Frischwassermenge in etwa der eingeleiteten Schmutzwasser-menge entspricht. Das von den Grundstücken in die Kanalisation abgeleitete Niederschlagswasser bleibt dabei unberücksichtigt. Dies war unter bestimmten Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtssprechung zulässig.
Mit seinem Urteil vom 04.03.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim seine bisherige Rechtssprechung zur Erhebung von Abwassergebühren revidiert und nunmehr festgestellt, dass die Erhebung nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Nieder- schlagsentsorgung gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.
Aufgrund des vorliegenden Urteils müssen die Kommunen im Land nun eine Schmutzwasser- und eine Niederschlags-wassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erheben.
Im Einzelnen ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
(1) Abwassergebührensatzungen, die die Abwassergebühr ausschließlich nach dem Frischwassermaßstab bemessen sind als nichtig anzusehen; auf der Grundlage solcher Satzung erlassenen Gebührenbescheide sind nicht nichtig sondern rechtswidrig.
(2) Es gibt keine Übergangsfrist, d.h. alle bestehenden Satzungen werden an den im Urteil vom 04.03.2010 enthaltende Anforderungen gemessen.
(3) Auf zurückliegende, d.h. bestandskräftige Gebührenbescheide hat das Urteil kei-ne Auswirkungen. Dies gilt auch für die Festsetzung von Vorauszahlungen in bestandskräftigen Gebührenbescheiden.
(4) Sofern gegen künftige Abwassergebührenbescheide Widersprüche eingelegt werden, führen diese letztlich dazu, dass die Gebührenbescheide aufzuheben sind und durch neue Bescheide auf der Grundlage des neuen Gebührenmaßstabes zu ersetzen sind. Die neue Abwassergebührensatzung ist dann rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft zu setzen
(5) Die Gebührenpflichtigen, die gegen Gebührenbescheide Rechtsmittel einlegen, müssen damit rechnen, dass auf der Grundlage des neuen Gebührenmaßstabs die Kosten völlig neu zwischen den Gebührenpflichtigen umverteilt werden, so dass auch mit einer höheren Gebührenbelastung (Verböserung) gerechnet werden muss.
Die Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr setzt umfangreiche Vorarbeiten voraus. Grundsätzlich müssen die bebauten bzw. überbauten und an den Kanal angeschlossene Flächen (Dächer, Höhe, Parkplätze usw.) ermittelt werden. Eine neue Gebührenkalkulation mit Zuordnung der Kosten zum Kanal- und Klärbereich bzw. Niederschlagswasser und Schmutzwasser muss erstellt werden. Die Versiegelungs-grade (Beton, Pflaster, Rasen usw.) sind festzulegen und die Abwassergebührensatzung ist entsprechend abzuändern.
Für die Ermittlung der befestigten und angeschlossenen Flächen für den neuen Niederschlagswassergebührenmaßstab stehen im Wesentlichen folgende Ermittlungsmethoden zur Verfügung:
(1) „ALK-Verfahren ohne Befliegung:“
Ermittlung der bebauten Flächen durch Übernahme aus dem Allgemeinen Lie-genschaftskataster (ALK), restliche Angaben durch Selbstveranlagung des Grundstückseigentümers.
(2) „ALK-Verfahren mit Befliegung“
Ermittlung der überbauten und befestigten Flächen aus der Bildauswertung; rest-liche Angaben durch Selbstveranlagung des Grundstückseigentümers. Die Be-fliegung kann nur zu einer laubfreien Zeit stattfinden (April/Mai)
(3) „ALK-Verfahren mit Abflussbeiwerten“
Ermittlung der bebauten Flächen durch Übernahme aus dem ALK, pauschale Ermittlung der befestigten Flächen durch Hochrechnung mit pauschalen Durch-schnittswerten, restliche Angaben durch Grundstückseigentümer.
(4) „Bayrisches Modell“
Die Grundstücksfläche wird mit einem Abflussbeiwert multipliziert, der satzungs-rechtlich in einer Gebietsabflusskarte festgelegt wird. D.h. die Gemeinde wird in verschiedenen Zonen eingeteilt, für die gebietsbezogene Abflussbeiwerte festge-legt werden. Der insoweit vermutete Befestigungs- bzw. Anschlussgrad kann vom Grundstückseigentümer widerlegt werden. Diese Methode wird allerdings als rechtlich bedenklich angesehen.
Vom Städte- oder Gemeindetag wird keine Empfehlung zu einem bestimmten Modell erfolgen. Grundsätzlich sollte im Erhebungsverfahren die Grundstückseigentümer immer mit einbezogen werden. Auch sind die betroffenen Grundstückseigentümer gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Aufwand für die Erfassung der versiegelten Flächen variiert je nach gewähltem Verfahren bzw. Verfahrenskombination. Aus der Erfahrung der 30 Kommunen (von 1.102 Gemeinden in Baden-Württemberg), die bereits eine gesplittete Abwasserge-bühr erheben, wird die Vorbereitungszeit auf ein bis zwei Jahre geschätzt.
Für das weitere Verfahren ist insbesondere von Bedeutung, ob die Verwaltung die erforderliche Umstellung mit eigenen Personal durchführen wird oder mit den damit einhergehenden Arbeiten Dritte ganz oder teilweise beauftragt werden soll und welcher Gebührenmaßstab zur Anwendung kommen soll.
Objekte mit einem hohen Wasserverbrauch und geringen befestigten Flächen werden entlastet. Für die Bereiche normaler Wohnbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern werden sich keine oder nur geringe Änderungen in der Gebührenbelastung ergeben. Für Grundstücke mit großen befestigten Flächen und gleichzeitig geringem Wasserverbrauch werden Abwassergebühren steigen.
Durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wird ein Anreiz zur Entsiegelung von befestigten Flächen geschaffen. Zukünftig bedeuten Gründächer und Zisternen für die Grundstücksbesitzer eine Gebührenentlastung.
Die gesplittete Abwassergebühr ist keine zusätzliche Gebühr, sondern eine gerechtere Aufteilung der bestehenden Gebühr. Die Stadt Walldürn erzielt durch die Einführung/Umstellung keine Mehreinnahmen.
Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, die Umstellung der Abwassergebührenbemessung auf den gesplitteten Maßstab vorzubereiten und eine Methode, die am kostengünstigsten und effektivsten ist, auszuarbeiten.
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